AGB Einkauf

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINKAUF DER CHEMSYS GMBH

 1. Geltungsbereich
1.1 Für Lieferungen und Leistungen an uns (in Folge „Besteller“ genannt) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausschließlich, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten selbst dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.

2. Angebot, Bestellung
2.1 Das auf den Abschluss eines Liefervertrags gerichtete Angebot (Bestellung) bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (per Brief oder Telefax; Bestellungen per E-Mail dürfen vom Lieferanten nur ausgeführt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde).
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bestelldatum unter Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich anzunehmen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten beim Besteller. Nach Fristablauf ist der Besteller an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.
2.3 Der Lieferant hat über fehlende Unterlagen zu informieren. Weicht der Lieferant in seiner Annahmeerklärung von der Bestellung des Bestellers ab, so hat er hierauf ausdrücklich und unverzüglich hinzuweisen.
2.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung "Frei Werk" (DDU) inklusive Verpackung vorzunehmen. Auch sofern der Besteller die Ware abholt, beinhaltet der vereinbarte Preis die Verpackungskosten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "Frei Werk" (DDU) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für die Verladung und den Versand bereitzustellen sowie den Besteller unverzüglich schriftlich über die Bereitstellung zu informieren.
3.2 Umstände, die die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, sind dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3 Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten Nachfrist, so ist der Besteller berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Besteller im Falle des Lieferverzugs berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % pro angefangene Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5% des Gesamtwertes bezogen auf den Endtermin. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Besteller vorbehalten.
3.5 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen, behält sich der Besteller bis zur Schlusszahlung vor.
3.6 Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Aussperrung, Streik oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände, welche wesentliche Betriebsstörungen mit sich bringen, ist der Besteller, unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise, Rechnungen und Zahlungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
4.2 Jede Rechnung muss die Lieferantennummer des Bestellers, die Bestellnummer, die eindeutige Bezeichnung des Liefergegenstands, die Zolltarifnummer, falls notwendig und die zu beliefernde Abteilung bzw. Zweigwerk enthalten.
4.3 Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Besteller. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen.
4.4 Sofern ausnahmsweise Anzahlung vereinbart wurde erfolgen sie nur gegen unbefristete Bankbürgschaft nach Bedingungen des Bestellers.
4.5 Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Bezahlung mit 3%igem Skontoabzug binnen 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungszugang oder binnen 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungszugang netto Kasse.
4.6 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.7 Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten.
4.8 Der Besteller ist berechtigt auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer Gesellschaft zustehen, an der er mindestens mit 50% beteiligt ist.

5. Versand
5.1 Der Versand ist spätestens bei Abgang der Ware schriftlich zweifach anzuzeigen. In Frachtbriefen, Versandanzeigen und Paketanschriften sind die Bestellnummer und der Bestelltag anzugeben. Erfolgen Teil- oder Restlieferungen, so ist dies zu vermerken. Führen mangelhafte Angaben oder mangelhafte Kennzeichnung durch den Lieferanten oder durch den von ihm beauftragten Spediteur zu falscher oder fehlerhafter Transport- oder Grenzabfertigung, so hat der Lieferant die hieraus entstandenen Schäden und Mehrkosten zu tragen.
5.2 Bei Maschinen und Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung in deutscher und englischer Sprache in schriftlicher und/oder digitaler Form kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

6. Gefahrübergang und Eigentumsrechte
6.1 Unabhängig von den vereinbarten Incoterms geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf den Besteller über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
6.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf den Besteller über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
7.1 Eine Wareneingangskontrolle findet beim Besteller nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Der Besteller behält sich vor eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren werden Mängel unverzüglich gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.2 Sendet der Besteller mangelhafte Ware zurück, so ist er berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten. Der Besteller behält sich vor seine Aufwendungen der Rücksendung geltend zu machen.

8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
8.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- und Konstruktionsfehlern ist der Besteller berechtigt, sofort die in 8.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
8.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung des Bestellers. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand nicht im Gewahrsam des Bestellers befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
8.3 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
8.4 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist der Besteller berechtigt, nach einer Information an den Lieferanten und Ablauf einer angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und der Besteller den Mangel aber sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
8.5 Falls keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 6. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch den Besteller endet.
8.6 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 Hat der Lieferant entsprechend der Vorgaben des Bestellers Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen dem Besteller die in Ziff. 8.3 genannten Rechte sofort zu.
8.8 Die gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
8.9 Erbringt der Lieferant im Wesentliche gleiche oder gleichartige Lieferungen und Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Besteller zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht umfasst in dem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen verpflichtet ist.

9. Produkthaftung
Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte- gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts gegen den Besteller erheben, und erstatten dem Besteller die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
10.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und dergleichen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und des Urheberrechts zulässig.
10.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
10.4 Der Besteller weist daraufhin, dass er personenbezogene Daten speichert, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen und diese Daten auch an mit dem Besteller in der Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen übermittelt.

11. Fertigungsmittel

11.1 Vom Besteller zur Verfügung gestellten Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel bleiben dessen Eigentum. Sie sind einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Die genannten Gegenstände dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Das duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
11.2 Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu lagern, gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für die Lieferung an Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel sind nach der Auftragsabwicklung sofort und unaufgefordert an den Besteller auszuhändigen.

12. Qualität und Umweltschutz

12.1 Die Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. DIN und den vereinbarten technischen Daten entsprechen.
12.2 Für die Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vom Lieferanten besondere, deutschsprachige Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfungsvorgänge zu führen, deren Inhalt ebenso wie die Prüfungsvorschriften gesondert vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.
12.3 Der Lieferant ist allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

13. Schutzrechte
13.1 Der Lieferant haftet bei Verschulden für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
13.2 Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nicht nach vorgegebener Beschreibung des Bestellers hergestellt hat und bei der Entwicklung dieser Liefergegenstände nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Bestellers bleibt unberührt.
13.3 Der Lieferant wird auf Verlangen des Bestellers alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt.

14. Import- und Exportbestimmungen
14.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) und die Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
15.2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der Rettenmaier Gruppe. Der Besteller kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.
15.3 Wird gegenüber dem Lieferanten ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind die Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
15.4 Eine Offenlegung der mit den Bestellern bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.
15.5 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
15.6 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, sofern die entfallende Regelung nicht den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Vertragsgebers wegfallen lässt und nicht durch eine im Ergebnis ihr möglichst nahekommende ersetzt wird.

Stand: 08/2010

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